DAS GRÖSSTE ÖSTERREICHISCHE GEOTECHNIK-EVENT
DAS GRÖSSTE ÖSTERREICHISCHE GEOTECHNIK-EVENT

AUSSTELLER- / AUTOREN-LOGIN

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Veranstaltung

Die VÖBU FAIR + ÖGT wird von der Vereinigung Österreichischer Bohr-,
Brunnenbau- und Spezialtiefbauunternehmungen veranstaltet.
Adresse: Wolfengasse 4/8, 1010 Wien, Österreich

Tel: +43(0)1 713 27 72
Mail: office@voebu.at
(im folgenden VÖBU genannt).  

2. Termine

Dauer der Ausstellung:
Donnerstag, 01. Februar 2024,  9:00 – 22:00 Uhr
Freitag, 02. Februar 2024,  9:00 – 14:00 Uhr


Beginn Aufbau und Ausstattung des Standes:
Mittwoch, 31. Jänner 2024, 12:00 – 19:00 Uhr

Ausräumzeiten für alle Stände:
Freitag, 02. Februar 2024, 14:00 – 19:00 Uhr

Datum und Öffnungszeiten der Ausstellung sind für alle Aussteller verbindlich.

3. Ort

Reed Messe Wien - Messe Congress Center
Messeplatz 1
A – 1021  Wien
(im folgenden RMW genannt)

4. Registrierung

Bei Interesse ersuchen wir um Online-Registrierung

5. Anmeldung

Übermittlung des firmenmäßig gezeichneten Formulars „Standbestellung“ (online auszufüllen!) an die VÖBU. Die Standzuteilung wird in der Reihenfolge der einlangenden Anmeldungen vorbehaltlich termingerechter Zahlungseingänge vorgenommen.

6. Standgrößen

6, 8, 9 und 12 m² . Der Stand kann nach Vereinbarung mit der VÖBU vergrößert werden. Um der Veranstaltung ein entsprechendes Gesamtbild zu geben, ist der Standaufbau im vorgegebenen Bodenraster von der VÖBU vorgeschrieben (gemäß Standplan).

7. Anmeldebestätigung

Nach firmenmäßiger Zeichnung der Standbestellung erhalten Sie die Rechnung, mit der der Vertrag zu Stande kommt.
Standausstattung, Ausstellerausweise, zusätzliche Parkkarten, Werbung etc. sind nach Eingang der Standbestellung online zu bestellen.
In die Bestellung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der VÖBU.

8. Grundpreis

Der Grundpreis ist in der Standbestellung ausgewiesen und umfasst Mietfläche, Teppichboden farbig nach Wahl (rot, blau, grün, grau und schwarz) Elektroanschluss und Stromverbrauch (1x 230 V), Parkkarte für 1 PKW (31.01. bis 02.02.2024) in der Parkgarage C in der RMW, Einladungsgestaltung und Druck, Versandkosten, Werbeeinschaltungen sowie alle Kaffeepausen, Mittagessen und Abendveranstaltung für 2 Mitarbeiter und 2 Gäste pro Messestand. 

Für die Abwicklung bei mehr als 1 Firma/Stand verrechnen wir pro zusätzlicher Firma eine Bearbeitungspauschale von € 600,00 + 20 % MWSt.  

€   427,00 pro m² Mietfläche
€   357,00 pro m² Mietfläche für VÖBU Mitglieder

Nicht enthalten
: Mietstand (Trennwände, Blende und Blendenbeschriftung) Einrichtung, Ausstattung, Beleuchtung des Standes

9. Miete Ausstellungsstand


Die Mietkosten für den Ausstellungsstand sind in der Standbestellung ausgewiesen und betragen.

€   89,00 pro m² Mietfläche
€   63,00 pro m² Mietfläche für VÖBU Mitglieder


Darin enthalten:
Standauf- und Abbau, Trennwände, Blende und Blendenbeschriftung in Arial schwarz H = 12 cm (max. 20 Buchstaben)  
Nicht enthalten: Einrichtung, Ausstattung, Beleuchtung des Standes. 

Besondere Wünsche des Ausstellers in Bezug auf die Herstellung von Internet-, Elektro- und Telefonanschlüssen können auf dessen Kosten und gemäß der behördlichen Bestimmungen sowie der technischen Ausstattung des Ausstellungssaales berücksichtigt werden. Zusätzliche Zuleitung von Elektrizität darf nur von autorisierten Firmen durchgeführt werden.

Die Wände, Steher und Zargen des Mietstandes einschließlich der Ausstattung dürfen nicht beklebt, genagelt, gestrichen und anderweitig beschädigt werden.

10. Zahlung und Stornobedingungen


Die Vertragssumme ist  nach Vertragserrichtung innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Sondervereinbarungen sind schriftlich möglich. 

Im Falle der Nichtbezahlung der Vertragssumme zum festgelegten Termin und nach erstmaliger Zahlungserinnerung wird die Zulassung widerrufen und der Platz anderweitig vergeben. Sollte jedoch die Bezahlung der fälligen Beträge trotz Mahnung nicht erfolgt sein, behalten wir uns vor, rechtliche Schritte zu unternehmen. In einem solchen Fall gehen sämtliche Kosten, die zur Einbringung der Gelder notwendig sind, zu Lasten des säumigen Ausstellers.

Bei Stornierung der Standbestellung gelten folgende Stornobedingungen. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen.

Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Ausfall der Stromversorgung) genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen oder den Kongress zu verschieben oder zu verkürzen, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter bzw. erfolgt keine Refundierung der bereits einbezahlten Beträge.                                

Stornierung Pönale Basis

bis 03.11.2023
30% gesamtes Mietentgelt

bis 07.12.2023
75% gesamtes Mietentgelt

nach 07.12.2023
100% gesamtes Mietentgelt

Sagt der Veranstalter die Veranstaltung ab, weil er die Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann, oder weil ihm die Durchführung der Veranstaltung unzumutbar geworden ist, dann haftet er nicht für Schäden oder Nachteile, die sich für den Aussteller aus der Absage der Veranstaltung ergeben.  

11. Einladungen
 

Im Grundpreis inbegriffen ist die Nennung des Ausstellers in der Einladung sowie 2 Gäste die der Aussteller namentlich online eingeben kann. Sollte dies nicht der Fall sein, erhält der Aussteller am Tag des Aufbaus nach Rücksprache mit dem Veranstalter bis zu 2 Gastkarten vor Ort.

12. Parkkarte

Jeder Aussteller erhält eine kostenlose Parkkarte. Die Parkkarte gilt für die Tiefgarage im MCC (Parkgarage C) für die Zeit von 31. Jänner 2024 ab 12:00 Uhr bis 02. Februar 2024 bis 19:00 Uhr). Weitere Parkkarten können gegen Entgelt online bestellt werden. Für Schäden auf allen Parkplätzen und in der Garage (Beschädigung, Einbruch, Diebstahl, etc.) die durch Dritte verursacht werden, besteht seitens der VÖBU und der RMW keine Haftung. Für verlorene Parktickets wird kein Ersatz geleistet. Die Parkkarten werden dem Aussteller am Aufbautag mit den Aussteller-Lanyards übergeben.

13. Standauf- bzw. Abbau


Mit dem Einräumen und Dekorieren der Stände kann am Mittwoch den, 31.Jänner 2024 um 12:00 Uhr begonnen werden. Die Stände müssen bis 02.Februar 2024 um 19:00 Uhr abgebaut sein, da zu diesem Zeitpunkt die Generalreinigung des Ausstellungsbereiches beginnt.

Die vom Aussteller im Anmeldeformular bestellte und von der VÖBU bestätigte Bodenfläche wird von der VÖBU gekennzeichnet. Wenn kein Standbau bestellt wurde oder durch besondere oder ergänzende schriftliche Regelungen nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Aussteller die ihm zugewiesene Standfläche nur mit Teppich und Elektroanschluss ausgestattet zur Verfügung gestellt. Der Aussteller darf seinen Stand nach eigenem Ermessen, jedoch nur mit Teppich unterlegt und unter Beachtung der von der VÖBU angegebenen Vorschriften einrichten. Einzeln stehende Ausstellungsobjekte oder -stände müssen an der Unterseite abgestoppelt bzw. unterlegt werden. Für den Boden darf ausschließlich rückstandsfreies Klebevlies verwendet werden. Der Einsatz von doppelseitigem Klebeband ist untersagt. Während der Aufbau-/Abbauarbeiten sowie während der Veranstaltung ist darauf zu achten, dass der Parkettboden nicht durch Kratzen mit scharfkantigen Gegenständen beschädigt wird. Im gesamten RMW Messe Congress Center dürfen keine lösungsmittelhaltigen Klebstoffe oder Lacke verwendet werden.  Beim Einsatz von Reinigungsmitteln ist darauf zu achten, dass diese die Versiegelung des Parkettbodens nicht zerstören. Die allgemeine Bauhöhe der Stände beträgt 2,50 m und ist nicht zu überschreiten.

Die Einbringung von Gegenständen jeder Art (u.a. Standbau- und Dekorationsmaterial, technische Ausrüstungsgegenstände etc.) ins Congress Center darf - sofern diese Gegenstände nicht getragen werden können - nur unter Zuhilfenahme von Beförderungsmitteln mit Gummirädern erfolgen. Sowohl beim Transport als auch für den Aufbau ist auf die maximale Tragfähigkeit von 500 kg/m² Bedacht zu nehmen.

Haftung

Für Beschädigungen der Säle und ihrer Ausstattung durch Nägel, Klebstoff, Farbe etc. haftet der Aussteller für sich und seine Beauftragten. Unmittelbares Bemalen des Saalinneren ist untersagt. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung infolge baulicher Veränderungen oder Beschädigungen werden den Ausstellern direkt in Rechnung gestellt. Wiederinstandsetzungen können nur auf Veranlassung der VÖBU durchgeführt werden.

Für Beschädigungen des Bodens oder anderer Einrichtungen der RMW oder des Freigeländes gelten die Bestimmungen für die Säle sinngemäß. Bei Aufbauende muss der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Beim Verbringen von Gütern unter allenfalls notwendiger Einlagerung trägt der Aussteller das Risiko für seine Güter.

14. Aufbaubeginn und Anwesenheit


Der dem Aussteller von der VÖBU oder einem ihrer Vertragspartner zugewiesene Platz muss zu Eröffnungsbeginn am 01. Februar 2024 um 8:30 Uhr entsprechend belegt sein. Der Aussteller hat während der Ausstellungsdauer sowie dem Auf- und Abbau dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter am Platz anwesend ist.

15. Richtlinien für die Standeinrichtung

Sämtliche Saaleingangs- und Ausgangstüren, auch Notausgangstüren, Durchgänge, Treppenräume sowie Zufahrtswege für Einsatzfahrzeuge bzw. die dafür vorgesehenen Zonen sind stets in voller Breite frei zu halten. Die feuerschutztechnischen Einrichtungen wie Handfeuerlöscher, Feuermelder, Hydranten und dgl. müssen jederzeit sichtbar und zugänglich sein und dürfen daher nicht zugestellt werden.

Leicht brennbare Stoffe, wie Jute, Krepppapier, Pappe, Wellpappe, Rohrmatten, entzündliche Kunststoffe u. ä. dürfen zur Errichtung und Verkleidung von Ständen sowie für Dekorationszwecke nicht eingesetzt werden. Bei Verwendung von Kunststoffen und/oder anderen eindeutig zuordenbaren Werkstoffen ist ein B1-Zertifikat beizubringen.

16. Standabbau

Auf die Einhaltung der Abbautermine wird besonders hingewiesen. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. Der Aussteller ist verpflichtet, den von ihm gemieteten Platz nach Räumung in demselben Zustand zu hinterlassen, wie er ihm von der VÖBU zur Verfügung gestellt wurde. Etwaige von der VÖBU oder MCC festgestellten Beschädigungen und Verunreinigungen werden von dieser in Ordnung gebracht und die hiermit verbundenen Kosten dem Aussteller direkt in Rechnung gestellt.

Bei nicht fristgerechter Räumung des Standes ist VÖBU berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die noch vorhandenen Materialien, Gegenstände oder Verpackungen zurückzuversetzen, wie sie dem Aussteller zur Verfügung gestellt wurde. VÖBU hat im oben angeführten Fall das Recht, dem Aussteller Lagerkosten und alle weiteren Kosten in Rechnung zu stellen. Bei einer Einlagerung trägt der Austeller das Risiko für die Materialien, Güter und Verpackungen.

17. Auftragsvermittlung

Besondere Wünsche des Ausstellers in Bezug auf die Herstellung von Elektro- und Telefon- und Internetanschlüssen können auf dessen Kosten und sofern die behördlichen Bestimmungen sowie die technische Ausstattung der Ausstellungssäle es erlauben, berücksichtigt werden.

Arbeiten für die Zuleitung von Elektrizität, Telefonleitungen, etc. dürfen generell nur von autorisierten Vertragsfirmen durchgeführt werden. 

Dem Aussteller und Personen, für die er haftet, ist es untersagt, irgendwelche Änderungen an Leitungen oder Anschlüssen vorzunehmen. Die Abrechnung der Eigenleistungen von MCC oder dessen Vertragsfirmen werden direkt zugestellt. Änderungen der Preise infolge schwankender Lohn- und Preisverhältnisse bleiben vorbehalten.

18. An- und Abfuhr von Ausstellungsgut

An- und Abfuhr der Exponate und des allfälligen Standbaumaterials übernimmt der Aussteller auf eigene Kosten und Gefahr. Die Zu- und Abfahrt hat kurzfristig vor bzw. nach dem Ladevorgang zu erfolgen. Die Anlieferung erfolgt über die Zulieferung CC. Das Parken von Transportfahrzeugen bzw. PKWs im Bereich der Zulieferung CC ist nicht gestattet. Den Anweisungen des Personals im Anlieferungsbereich ist Folge zu leisten. Für Wartezeiten wird dem Aussteller kein Kostenersatz geleistet. 

Der Aussteller bzw. die Transportfirma hat sich über die Verhältnisse, die Belastbarkeit und die Maße der Verkehrswege, Aufzüge, Türen etc. zeitgerecht bei der VÖBU zu informieren und Größe und Gewicht der Ausstellungsgüter darauf abzustimmen. 

Bei besonders großen oder schweren Ausstellungsgütern muss die VÖBU kontaktiert und eine Abstimmung an Ort und Stelle durchgeführt werden. 

In jedem Fall kann die Herstellung eines Schutz- oder lastenverteilenden Belages auf den Transportflächen von der VÖBU oder RMW verlangt werden, ohne dass hierfür Kostenersatz geleistet wird. In der RMW ist eine eigene offizielle Spedition tätig. Lieferungen vorab werden von DHL übernommen und gelagert. Diesbezügliche Kosten trägt der Aussteller.

DHL Freight
DHL Global Forwarding (Austria) GmbH

Trabrennstraße 5 / Halle D / 3. Stock, 1020 Wien
Kontakt:       E-Mail: thomas.hausmeister@dhl.com
T: 0043 (0)1 7283160-8790

19. Installation von Strom

Für die Stromversorgung steht ausschließlich Drehstrom 230 Volt, 50 Hz, zur Verfügung. Für Verluste und Schäden, die durch technische Störungen entstehen, haftet die RMW nicht.

Die Kosten für einen Elektroanschluss sowie der Verbrauch für Wechselstrom 230 V sind im Grundpreis inkludiert. Strom wird nur für solche Apparate und Anlagen geliefert, die den Vorschriften der ÖVE oder gleichrangigen internationalen Prüfzeichen entsprechen. Anschlüsse die über 230 V / 50 Hz hinausgehen sind gesondert zu bestellen und zu bezahlen.  

Dem Elektrobeauftragten der RMW ist daher der Zutritt zum Stand jederzeit zu gewähren.

Wenn infolge höherer Gewalt, irgendwelcher technischen Störungen oder auf Anforderung der Wiener Elektrizitätswerke die Energielieferung unterbrochen wird, übernimmt die VÖBU keine Haftung. 

Die VÖBU ist zur sofortigen entschädigungslosen Einstellung jeder Energiezufuhr berechtigt, wenn vorstehende für die Energielieferung gültige Bestimmungen von einem Aussteller unbeachtet bleiben. 

Jeder Aussteller muss gestatten, dass Versorgungsschächte für Strom und Telefon, die sich innerhalb seines Standes befinden, auch von anderen Ausstellern benützt werden dürfen. Verlegte Leitungen, die einen Standplatz überqueren, dürfen nicht entfernt werden. Für ordnungsgemäße Anschlüsse sorgt die VÖBU und deren Vertragspartner. 

Der Aussteller ist verpflichtet, die Bestimmungen der VÖBU und/oder RMW, der Post Austria AG sowie der Elektrizitätswerke zu beachten. Verstöße haben sofortige Absperrung bzw. Entzug zur Folge, ohne dass der Aussteller ein Recht auf Schadenersatz geltend machen kann. 

20. Einlagerung von Leergut

Die Lagerung von Leergut und Verpackungsmaterial in den Ständen ist untersagt. Leergutlagerung ist ausschließlich über die Messespedition DHL möglich. Die Kosten für Lagerung von Leergut und Verpackungsmaterial trägt der Aussteller. Es ist das voraussichtliche Ausmaß der Fläche sowie Volumen und Gewicht anzugeben. Besonders große und schwere Stücke sind gesondert aufzuführen. 

Die Leergutlagerung kann nur auf Gefahr des Ausstellers erfolgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere die Lagerung von leicht entflammbarem Leergut innerhalb des von RMW verwalteten Bereichs ohne ihre vorherige Zustimmung nicht gestattet ist.

21. Einbringung von Gegenständen

Will der Aussteller feuer- bzw. explosionsgefährliche, weiters brennende oder glühende Gegenstände bzw. Sachen, die radioaktive oder ionisierende Strahlen emittieren oder Flüssiggasflaschen bzw. sonstige Druckgasflaschen innerhalb des von RMW verwalteten Bereichs ausstellen, verwenden, vorführen oder lagern, dann hat er dies der VÖBU rechtzeitig im Voraus schriftlich anzuzeigen.

In jedem Fall ist das Ausstellen, Verwenden, Vorführen oder Lagern von der Bewilligung der Ausstellungsleitung sowie, soweit erforderlich, von der behördlichen Genehmigung abhängig.

22. Werbung

Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Standes und auf den von VÖBU freigegebenen Flächen verteilt werden.

23. Gewährleistung, Schadenersatz, Versicherung, Verjährung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gewährleistung

Sachmängel sowie Fehlen oder Wegfall zugesicherter Eigenschaften hat der Aussteller unverzüglich bei der VÖBU zu rügen. Nur wenn die VÖBU nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich oder verweigert wird, kann der Aussteller nach seiner Wahl den Vertrag fristlos kündigen oder angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Ausstellers jeglicher Art und aus jedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von der VÖBU fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Versicherung

Die Aussteller sollten Ihren Versicherungsschutz bezüglich einer Teilnahme an einem Kongress als Aussteller prüfen. Siehe auch Punkt 25.

Verjährung

Sämtliche vertragliche und vorvertragliche Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren in 1 Monat. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Vertragsende folgenden Werktag.

Aufrechnung und Zurückbehaltung

Das Recht zur Aufrechnung und einer ihr gleichkommenden Zurückbehaltung durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

24. Haftung/Schäden

Haftung

Die VÖBU haftet nicht für Schäden in Folge von Einbruch, Diebstahl, boshafter Beschädigung, vorsätzlicher und fahrlässiger Sachbeschädigung und Elementarereignissen. Die VÖBU haftet weder für Personen- noch Sachschäden während der Aufbau-, Ausstellungs- und Abbauzeiten.

Der Aussteller ist darüber informiert, dass die RMW auch außerhalb der Veranstaltungszeiten geöffnet ist und sorgt für eine allfällige Beaufsichtigung seines Standes.

Schäden

Der Aussteller haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Bediensteten, seine Beauftragten oder seine Besucher, den Ständen, dem Eigentum der VÖBU oder RMW, Personen oder dem Eigentum anderer unmittelbar zugefügt werden und hält die VÖBU diesbezüglich klag- und schadlos. Beschädigungen werden dem Aussteller direkt in Rechnung gestellt.

25. Haftpflichtversicherung

Die Aussteller werden aufgefordert, ihre Versicherung betreffend Haftpflicht zu kontrollieren und gegebenenfalls die Risiken der Ausstellungsteilnahme einbeziehen zu lassen oder eine spezielle Haftpflichtversicherung für die Teilnahme an der Ausstellung abzuschließen. Das Organisationskomitee kann verlangen, dass der Beweis einer genügenden Haftpflichtversicherungsdeckung erbracht ist.

26. Bilder/Fotografien

Der/die Abgebildete erteilt hiermit seine/ihre ausdrückliche Zustimmung zu Bildaufnahmen seiner/ihrer Person.
Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass diese Zustimmung unentgeltlich erfolgt. Weiters erteilt der/die Abgebildete sein Einverständnis, dass dessen Bildaufnahmen zu kommerziellen Zwecken in diversen Fachzeitschriften (z.B. Bauzeitung, Baublatt...) bzw. auch in elektronischen Medien (z.B. Website, Facebook...) veröffentlicht werden können.

27. Nebenabmachungen/Verjährung

Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich durch die VÖBU vereinbart sind. Ansprüche irgendwelcher Art an die VÖBU sind bis 14 Tage nach Ende der Veranstaltung mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Spätere Forderungen werden hiermit vertraglich ausgeschlossen.

28. Allgemeine Richtlinie

Mit der Vertragserrichtung werden die „Teilnahmebedingungen und Technischen Richtlinien“ als verbindlich für den Aussteller anerkannt. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen die „Teilnahmebedingungen und Technische Richtlinien“ einhalten.

Die VÖBU kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen, und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller oder Anbietergruppen beschränken. Sie ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungs-gegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.

In allen Räumlichkeiten, in denen das Rauchen nicht ausdrücklich erlaubt ist, besteht Rauchverbot.

29. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Für den Gerichtsstand mit in- und ausländischen Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht. Zahlungs-, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anderes vorsieht – Wien. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und Richtlinien unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige unwirksame Vertragsbedingungen sind durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommen, und zulässig sind. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Der Veranstalter

VÖBU  

Wien, im Jänner 2023

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